Solche Entscheide liegen ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Volksschulen und somit auch ausserhalb der Kompetenz des Gemeinderats. Eine blosse Information der KESB allein reicht nicht aus, da familienrechtliche Konstellationen betroffen sind. Demgemäss ist der Zuweisungsentscheid des Gemeinderats fehlerhaft. 4.