Wie bereits im Zwischenentscheid betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 19. Januar 2024 angetönt, ist gemäss § 16 Abs. 2 Satz 2 VSBF die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für einen Zuweisungsentscheid in eine stationäre Sonderschule zuständig, soweit sich die Eltern diesem Entscheid nicht anschliessen können. Grund dafür ist, dass Zuweisungen in eine stationäre Sonderschulung weit über die Schulpflicht hinausgeht und damit die Elternrechte, insbesondere das Obhutsrecht, massiv stärker tangiert sind. Solche Entscheide liegen ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Volksschulen und somit auch ausserhalb der Kompetenz des Gemeinderats.