In Ziffer 1 des gemeinderätlichen Entscheids fokussierte der Gemeinderat Q._____ auf eine stationäre Sonderschulung. Damit begab er sich in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 2006 (SAR 428.500) und die Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (VSBF) vom 8. November 2006 (SAR 428.513). 3.