Er verwies in seinem Entscheid in Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 Schulgesetz auf seine örtliche und sachliche Zuständigkeit. Gemäss der zitierten Bestimmung des Schulgesetzes entscheidet der Gemeinderat grundsätzlich über die schulische Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigungen in die Sonderschulung. Die Sonderschulung ist in § 28 Schulgesetz geregelt und bezeichnet ein Angebot, das die Gemeinde entweder selbst zu führen, oder bei fehlendem Angebot das Schulgeld zu übernehmen hat (§ 52 Abs. 1 Schulgesetz). Die Gemeinde Q._____ bietet im Rahmen ihrer Schule vor Ort keine eigene Sonderschulung an.