Gemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Beschlüsse und Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführer sind durch den vorinstanzlichen Entscheid in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen berührt