4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für das Verfahren vor dem Bezirksschulrat eine Parteientschädigung gemäss Aufwand und zulasten der Staatskasse bzw. Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 5. Es seien sämtliche Vor-, Schul- und Abklärungsakten beizuziehen. 6. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse bzw. Beschwerdegegnerin. 7. Der Beschwerdeführer behält sich vor, seine Anträge und Beweismittel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu modifizieren." D.