"1. Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. November 2023 vollumfänglich für nichtig zu erklären und zu entscheiden/verfügen, dass der Beschwerdeführer weiterhin integriert beschult wird. 2. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziffer 1 nicht stattgegeben wird, so sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. November 2023 aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung gemäss allfälligen Erwägungen der Beschwerdeinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen.