{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-04-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2024-000478_2024-04-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10105", "Checksum": "cc4028ea6e4c7010cdd1fe9028097275"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB.2024.000478"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 24.04.2024 RRB.2024.000478"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 24.04.2024 RRB.2024.000478"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 24.04.2024 RRB.2024.000478"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:48:51", "Checksum": "dafbc5d91d98251d27f7b4ea8d314d70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 24.04.2024 RRB.2024.000478\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 24. April 2024 Versand: 30. April 2024\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2024-000478\n\nA._____, Q._____; Beschwerde vom 10. Januar 2024 gegen den Entscheid des Schulrats des\nBezirks R._____ vom 28. November 2023 betreffend Zuweisung in stationäre Sonderschule;\nGutheissung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA._____, wohnhaft in Q._____, geboren am tt.mm.jjjj, wurde vom Gemeinderat Q._____ mit Entscheid vom 2. Mai 2023 in eine stationäre Sonderschule zugewiesen.\n\nB.\n\nGegen diesen Entscheid erhob A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten\ndurch seine Eltern, B._____ und C._____, letzterer vertreten durch D._____, Rechtsanwalt, S._____,\nmit Eingabe vom 1. Juni 2023 Beschwerde beim Schulrat des Bezirks R._____. Mit Entscheid vom\n28. November 2023 wies der Schulrat die Beschwerde ab und entzog einer allfälligen Beschwerde\ngegen den schulrätlichen Beschwerdeentscheid die aufschiebende Wirkung.\n\nC.\n\nMit Eingabe vom 10. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerde durch seinen\nRechtsvertreter an den Regierungsrat des Kantons Aargau weiterziehen und stellte folgende Anträge:\n\n\"1. Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. November 2023 vollumfänglich für\nnichtig zu erklären und zu entscheiden/verfügen, dass der Beschwerdeführer weiterhin integriert\nbeschult wird.\n\n2. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziffer 1 nicht stattgegeben wird, so\nsei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. November 2023 aufzuheben und der\nVorinstanz zur Neubeurteilung gemäss allfälligen Erwägungen der Beschwerdeinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen.\n\n4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für das Verfahren vor dem Bezirksschulrat eine Parteientschädigung gemäss Aufwand und zulasten der\nStaatskasse bzw. Beschwerdegegnerin zuzusprechen.\n\n5. Es seien sämtliche Vor-, Schul- und Abklärungsakten beizuziehen.\n\n6. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse bzw. Beschwerdegegnerin.\n7. Der Beschwerdeführer behält sich vor, seine Anträge und Beweismittel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu modifizieren.\"\n\nD.\n\nMit Instruktionsverfügung des instruierenden Rechtsdiensts des Departements Bildung, Kultur und\nSport (BKS) vom 19. Januar 2024 wurde die mit Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom\n28. November 2023 (Ziffer 3) aufgehobene aufschiebende Wirkung der Beschwerde per sofort wiederhergestellt. Gleichzeitig wurden der Schulrat des Bezirks R._____ und der Gemeinderat Q._____\nzur Stellungnahme und Einreichung sämtlicher Akten aufgefordert und der Beschwerdeführer dazu\nangehalten, dem Rechtsdienst BKS mitzuteilen, ob die gemeinsame elterliche Sorge über A._____\nbestehe. Zudem wurde er aufgefordert, eine Vollmacht der Kindsmutter einzureichen, worin der\nKindsvater ermächtig wird, die gesetzliche Vertretung im vorliegenden Fall allein wahrzunehmen.\n\nE.\n\nDer Beschwerdeführer bestätigte mit Schreiben vom 25. Januar 2024, dass die elterliche Sorge über\nden Beschwerdeführer bei den Eltern gemeinsam liege, und reichte gleichzeitig die Vollmacht der\nKindsmutter ein.\n\nMit Schreiben vom 5. Februar 2024 liess sich der Gemeinderat Q._____ vernehmen und stellte folgenden Antrag:\n\n\"Der Entscheid des Bezirksschulrates des Bezirks R._____ vom 28. November 2023 soll gutgeheissen und die Beschwerde vom 10. Januar 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abgewiesen\nwerden.\"\n\nDer Schulrat des Bezirks R._____ reichte die gesamten Akten mit Schreiben vom 8. Februar 2024\nein und verzichtete unter Hinweis auf den begründeten Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2024 wurden die Stellungnahmen an die jeweilige Gegenseite\nzur Kenntnisnahme zugestellt. Unter Vorbehalt des Replikrechts wurde das Instruktionsverfahren abgeschlossen.\n\nF.\n\nMit Eingabe vom 16. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer vom Replikrecht Gebrauch. Die\nReplik wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2024 an den Schulrat des Bezirks R._____\nund den Gemeinderat Q._____ zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\nG.\n\nMit Eingabe vom 4. März 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Zwischenbericht ein, der mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2024 an den Schulrat des Bezirks R._____ und den Gemeinderat\nQ._____ zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.\n\nH.\n\nAuf die verschiedenen Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n\nGemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Beschlüsse und\nEntscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführer sind durch den vorinstanzlichen Entscheid in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen berührt\n\n2 von 5\nund damit im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) zur Beschwerde legitimiert.\nAuf die Beschwerde wird deshalb eingetreten.\n\n2.\n\nDer Gemeinderat Q._____ fällte mit Entscheid vom 2. Mai 2023 folgenden Zuweisungsentscheid:\n\n\"1. A._____ wird einer stationären Tagessonderschulung zugewiesen.\n\n2. Das Familiengericht R._____, R._____, wird über den Entscheid informiert.\"\n\nEr verwies in seinem Entscheid in Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 Schulgesetz auf seine örtliche und\nsachliche Zuständigkeit.\n\n"}