deren Zahl dürfte sich unter den genannten Umständen aber in sehr engen Grenzen halten. Die Bereitstellung zusätzlicher Autoabstellplätze erscheint daher insgesamt nicht erforderlich. Da die B._____ Bar damit von der besonderen baugesetzlichen Besitzstandsgarantie gemäss § 55 Abs. 1 BauG profitieren kann, kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – eine Überprüfung und Bereinigung der Parkplatzsituation gegenüber dem Bestand nicht verlangt werden. Dass die der Bar zur Verfügung stehenden Parkfelder somit aus heutiger Sicht so nicht bewilligungs-