Angesichts dessen, dass das vorliegende Bauvorhaben keinerlei bauliche Massnahmen im Bereich des bestehenden Gebäudes beinhaltet, kann von vornherein nicht von einer eingreifenden Umgestaltung der bestehenden Baute im Sinne von § 55 Abs. 1 BauG gesprochen werden. Auch ist die geplante Aussenterrasse nicht mit umfassenden baulichen Massnahmen verbunden, sind doch lediglich eine Windschutzwand und Pflanztröge zur Abgrenzung der Terrassenfläche vorgesehen. Es bleibt folglich zu prüfen, ob die Erweiterung der Bar mit der geplanten Terrasse zu einer Vermehrung des Verkehrs und damit zu einer Erhöhung des Abstellbedarfs führt. Die geplante Terrasse soll über 20 Sitzplätze verfügen.