1980, S. 246). Somit sind im Fall der Erweiterung beziehungsweise Zweckänderung ohne eingreifende Umgestaltung Abstellplätze nur in dem Umfang zu schaffen, als das Parkfeldbedürfnis nach dem gesetzlichen Massstab vergrössert wird (AGVE 1980, S. 246; zum Ganzen: HÄUPTLI, a.a.O., § 55 N 30). 5.3.3