Geht die Erweiterung oder Zweckänderung baulich nicht so weit, sind Zweckänderungen und Erweiterungen hinsichtlich der Parkfelderstellungspflicht nur dann relevant, wenn die Änderung der Benutzung oder die Erweiterung von Bauten eine Vermehrung des Verkehrs und damit des Parkfeldbedarfs zur Folge haben (AGVE 1997, Erw. 2.c.bb; VGE vom 6. November 2003 [BE.2003.00054-K3]., S. 10 f.). Ist dies gegeben, sind die durch die Erweiterung beziehungsweise die Zweckänderung notwendig werdenden zusätzlichen Parkfelder zu erstellen (AGVE 1997, S. 317; 1980, S. 246).