Hingegen kommt es nach dem Gesagten auf einen Mehr- oder Minderbedarf an Autoabstellplätzen für die Frage, ob eine eingreifende Umgestaltung vorliegt, nicht an. Wird eine solche aufgrund der vorgenommenen baulichen Massnahmen bejaht, besteht eine Parkplatzerstellungspflicht selbst dann, wenn aufgrund der einschlägigen Normen an sich eine geringere Anzahl Autoabstellplätze zur Verfügung gestellt werden müsste als zuvor (AGVE 1997, S. 320; 1980, S. 249).