Massgebend ist die Bedeutung der Änderung im Vergleich zum Wert der bestehenden Gesamtbaute, der Kosten für Abbruch und Wiederaufbau, die Art der vorgenommenen Umgestaltungen, namentlich hinsichtlich der Beibehaltung der bestehenden baulichen Strukturen. Hingegen kommt es nach dem Gesagten auf einen Mehr- oder Minderbedarf an Autoabstellplätzen für die Frage, ob eine eingreifende Umgestaltung vorliegt, nicht an.