3 von 5 Die Umgestaltung einer Baute bedeutet eine eigentliche Veränderung des Baukörpers. Blosser Unterhalt und zeitgemässe Erneuerungen im Sinne von § 68 Abs. 1 BauG machen noch keine Umgestaltung nach § 55 Abs. 1 BauG aus. Die Veränderungen des Baukörpers müssen sodann "eingreifender" Art sein. Massgebend ist die Bedeutung der Änderung im Vergleich zum Wert der bestehenden Gesamtbaute, der Kosten für Abbruch und Wiederaufbau, die Art der vorgenommenen Umgestaltungen, namentlich hinsichtlich der Beibehaltung der bestehenden baulichen Strukturen.