Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wird dieser Zustand toleriert, bis die Art und das Ausmass der vorgenommenen Veränderungen es als gerechtfertigt erscheinen lassen, einen Bauherrn analog zu behandeln wie einen Eigentümer, der einen Neubau erstellt und somit sämtliche baurechtlichen Vorschriften einzuhalten hat, worunter auch die Bereitstellung einer genügenden Anzahl Autoabstellplätze gehört. Die Pflicht soll dort greifen, wo der Bauherr wegen des Umfangs (Ausmasses) der Änderung baulich freier gestalten und sich organisieren kann (VGE vom 6. November 2003 [BE.2003.00054-K3], Erw. 3.b.bb, S. 9 ff.; AGVE 1997, S. 319 f.; 1982, S. 265 f.; ZIMMERLIN, a.a.O., §§ 60-63 N 5).