Damit hat der Gesetzgeber eine besondere baugesetzliche Besitzstandsgarantie geschaffen, indem die Eigentümer bestehender Bauten unter Vorbehalt der Sonderregelung von § 55 Abs. 2 BauG selbst bei ausgewiesenen Bedürfnissen für die bestehende Nutzung keine neuen beziehungsweise zusätzlichen Autoabstellplätze zu erstellen haben, solange das Gebäude nicht abgebrochen wird und solange keine Veränderungen eingreifender Art vorgenommen werden (AGVE 1997, S. 317; VGE vom 8. Juni 1999 [BE.96.00337], Erw. II.1.b.aa; HÄUPTLI, a.a.O., § 55 N 25).