Der Besitzstand bezüglich Parkfelder geht nun weiter, indem auch Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen so lange keine Parkfelderstellungspflicht auslösen, als sie nicht eingreifend sind. Damit hat der Gesetzgeber eine besondere baugesetzliche Besitzstandsgarantie geschaffen, indem die Eigentümer bestehender Bauten unter Vorbehalt der Sonderregelung von § 55 Abs. 2 BauG selbst bei ausgewiesenen Bedürfnissen für die bestehende Nutzung keine neuen beziehungsweise zusätzlichen Autoabstellplätze zu erstellen haben, solange das Gebäude nicht abgebrochen wird und solange keine Veränderungen eingreifender Art vorgenommen werden (AGVE 1997, S. 317;