Grundsätzlich geniessen bestehende Bauten, die nicht verändert werden, Besitzstandsgarantie in dem Sinne, dass sie weiter bestehen können, ohne durch diesen alleinigen Weiterbestand eine Parkfelderstellungspflicht auszulösen (mit der Ausnahme von § 55 Abs. 2 BauG). Der Besitzstand bezüglich Parkfelder geht nun weiter, indem auch Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen so lange keine Parkfelderstellungspflicht auslösen, als sie nicht eingreifend sind.