Nach dem Gesagten entsteht eine Parkplatzerstellungspflicht nicht nur bei Erstellung, sondern auch bei eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung (§ 55 Abs. 1 BauG). Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob die projektierten baulichen Veränderungen als "eingreifende Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung" im Sinne von § 55 Abs. 1 BauG zu verstehen sind. Das "eingreifend" bezieht sich dabei nicht nur auf die Umgestaltung, sondern auch die Erweiterung oder Zweckänderung muss eingreifend sein, um die Parkplatzerstellungspflicht auszulösen (CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 55 N 23).