Diese Ausführungen der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sind lediglich als Hinweis an den Gemeinderat zu verstehen, da die Beurteilung der Pflichtparkplätze nicht Gegenstand der kantonalen Prüfung ist und diesbezüglich auch keine erleichterte Ausnahmebewilligung erteilt wurde. Anzahl und Gestaltung der Parkfelder sind vom Gemeinderat festzulegen (§ 56 Abs. 5 Satz 2 BauG). 5.3.2