Da Pflichtparkfelder dauernd als solche verfügbar sein müssen, kommt für sie eine erleichterte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands (§ 67a BauG) nur dann infrage, wenn im Fall eines erforderlichen Abbruchs eine Ersatzlösung garantiert ist. Es muss gewährleistet sein, dass andernorts Parkfelder geschaffen oder andere Parkfelder dauerhaft benutzt werden können, welche die Voraussetzungen von § 55 BauG erfüllen, das heisst auf privatem Grund und innerhalb nützlicher Distanz zur Liegenschaft liegen, der sie zu dienen haben. 5.3 Beurteilung 5.3.1