Der Alternativstandort sei also vorhanden. Jedenfalls könne die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch auf einem Nachbargrundstück eine Parkplatzalternative in nützlicher Distanz finden und dinglich sichern. In seiner Duplik bezweifelt der Beschwerdegegner unter anderem, dass eine Ersatzlösung auf Parzelle aaa möglich wäre, vor allem weil nicht nur der Barbetrieb, sondern auch die Wohnnutzung auf Parkplätze angewiesen sei und die beiden Garagen auf Parzelle aaa auch noch angefahren werden müssten. Es liege an der Beschwerdeführerin entsprechende Nachweise einzubringen und die notwendigen Berechnungen und Pläne zu erstellen. 5.2 Rechtliches