__ AG, die der Beschwerdeführerin nicht nur die Bar, sondern auch die Parkplätze vermiete, sei selbstredend interessiert daran, dass die Bar über genügend Parkplätze verfüge. Ausserdem handle es sich bei den fraglichen Parkplätzen auf der Liegenschaft bbb um untergeordnete Anlagen, womit eine erleichterte Ausnahmebewilligung erteilt werden dürfe. Es bestehe unter anderem auf der kantonsstrassenabgewandten Seite des auf der Liegenschaft aaa stehenden Gebäudes reichlich Freiraum für Parkplätze ausserhalb des Kantonsstrassenabstands. Der Alternativstandort sei also vorhanden.