Angesichts der optimalen Anbindung an den öffentlichen Verkehr und des Umstands, dass die Bar nicht von autofahrenden Gästen besucht werde, müsse mit dem Minimalwert gerechnet werden, was einem Pflichtparkplatz entspreche. Mit den sechs der B._____ Bar zur Verfügung stehenden Parkplätzen auf der Nachbarparzelle bbb sei der Bedarf längstens gedeckt. Abgesehen davon befänden sich die Bauparzelle und die Parzelle bbb mit den sechs der B._____ Bar zur Verfügung stehenden Parkfeldern im Eigentum der C._____ AG. Die C._____ AG, die der Beschwerdeführerin nicht nur die Bar, sondern auch die Parkplätze vermiete, sei selbstredend interessiert daran, dass die Bar über genügend Parkplätze verfüge.