Über eine dingliche Sicherung betreffend die Parkplätze auf anderen Parzellen lasse sich dem Baugesuch respektive den Unterlagen nichts entnehmen. Ohne eine dauernde Sicherung liessen sich die sechs Parkplätze auf Parzelle bbb ohnehin nicht anrechnen. Die Tatsache, dass die Grundstücke aktuell offenbar über die gleiche Eigentümerschaft verfügten, vermöge diesen Mangel nicht zu korrigieren. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Parkplätze auf Parzelle aaa allesamt im Unterabstand zur Kantonsstrasse befänden. Die eingezeichneten Parkplätze auf den Parzellen ccc und bbb befänden sich in Teilen ebenfalls im Unterabstand zur Kantonsstrasse.