{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-04-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2024-000436_2024-04-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9085", "Checksum": "5d50b95d438ab75f6ba83b4217b32007"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB 2024-000436"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 03.04.2024 RRB 2024-000436"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 03.04.2024 RRB 2024-000436"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 03.04.2024 RRB 2024-000436"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parkfelderstellungspflicht\r\nBei Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten, die nicht mit eingreifenden baulichen Umgestaltungen verbunden sind, rechtfertigt sich die Parkfelderstellungspflicht nur dann, wenn die Erweiterung oder Zweckänderung eine Vermehrung des Verkehrs und damit des Parkfeldbedarfs zur Folge hat. 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April 2024\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2024-000436\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 3. Juli 2023 betreffend Baugesuch für Aussenterrasse, Parzelle aaa (Abweisung Baugesuch 2022-0025); teilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n5. Parkplätze\n\n5.1 Standpunkte der Parteien\n\nIn seiner Beschwerdeantwort macht der Beschwerdegegner schliesslich geltend, es seien nicht genügend Pflichtparkplätze vorhanden. Auch wenn dem bestehenden Restaurant S._____ ursprünglich\neine Bewilligung erteilt worden sein sollte, so ändere dies nichts daran, dass die Liegenschaft heute\nals Asylunterkunft und Bar inklusive neu geplanter Aussenterrasse genutzt werden solle, weshalb die\nParkierung neu geprüft werden müsse. Die Beurteilung der Abteilung für Baubewilligungen vom\n17. November 2022 respektive das Abstellen auf die mutmasslich bereits bewilligte Parkierung greife\naus verschiedenen Gründen zu kurz. Ob die Anzahl von sechs Pflichtparkplätzen heute noch zutreffe, könne aufgrund fehlender Angaben zum Betrieb respektive den Sitzplätzen und der übrigen\nNutzung der Liegenschaft nicht überprüft werden. Darüber hinaus würden sich lediglich vier Parkplätze auf der Parzelle aaa selbst befinden. Über eine dingliche Sicherung betreffend die Parkplätze\nauf anderen Parzellen lasse sich dem Baugesuch respektive den Unterlagen nichts entnehmen.\nOhne eine dauernde Sicherung liessen sich die sechs Parkplätze auf Parzelle bbb ohnehin nicht anrechnen. Die Tatsache, dass die Grundstücke aktuell offenbar über die gleiche Eigentümerschaft\nverfügten, vermöge diesen Mangel nicht zu korrigieren. Erschwerend komme hinzu, dass sich die\nParkplätze auf Parzelle aaa allesamt im Unterabstand zur Kantonsstrasse befänden. Die eingezeichneten Parkplätze auf den Parzellen ccc und bbb befänden sich in Teilen ebenfalls im Unterabstand\nzur Kantonsstrasse. Parkplätze im Unterabstand zur Kantonsstrasse könnten nicht als Pflichtparkplätze angerechnet werden.\n\nDie Beschwerdeführerin hält dem zusammenfassend entgegen, dass für die B._____ Bar mit maximal 43 Innen- und Aussensitzplätzen gemäss der einschlägigen VSS-Norm für den Standorttyp A\naufgerundet lediglich zwei Pflichtparkplätze erforderlich seien. Gehe man realistischerweise davon\naus, dass sich die Gäste zudem je nach Witterung entweder auf der Terrasse oder im Innenbereich\naufhielten, seien lediglich Parkplätze für aufgerundet 22 Gäste erforderlich. Angesichts der optimalen\nAnbindung an den öffentlichen Verkehr und des Umstands, dass die Bar nicht von autofahrenden\nGästen besucht werde, müsse mit dem Minimalwert gerechnet werden, was einem Pflichtparkplatz\nentspreche. Mit den sechs der B._____ Bar zur Verfügung stehenden Parkplätzen auf der Nachbarparzelle bbb sei der Bedarf längstens gedeckt. Abgesehen davon befänden sich die Bauparzelle und\ndie Parzelle bbb mit den sechs der B._____ Bar zur Verfügung stehenden Parkfeldern im Eigentum\nder C._____ AG. Die C._____ AG, die der Beschwerdeführerin nicht nur die Bar, sondern auch die\nParkplätze vermiete, sei selbstredend interessiert daran, dass die Bar über genügend Parkplätze\nverfüge. Ausserdem handle es sich bei den fraglichen Parkplätzen auf der Liegenschaft bbb um untergeordnete Anlagen, womit eine erleichterte Ausnahmebewilligung erteilt werden dürfe. Es bestehe\nunter anderem auf der kantonsstrassenabgewandten Seite des auf der Liegenschaft aaa stehenden\nGebäudes reichlich Freiraum für Parkplätze ausserhalb des Kantonsstrassenabstands. Der Alternativstandort sei also vorhanden. Jedenfalls könne die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch auf einem Nachbargrundstück eine Parkplatzalternative in nützlicher\nDistanz finden und dinglich sichern.\n\nIn seiner Duplik bezweifelt der Beschwerdegegner unter anderem, dass eine Ersatzlösung auf Parzelle aaa möglich wäre, vor allem weil nicht nur der Barbetrieb, sondern auch die Wohnnutzung auf\nParkplätze angewiesen sei und die beiden Garagen auf Parzelle aaa auch noch angefahren werden\nmüssten. Es liege an der Beschwerdeführerin entsprechende Nachweise einzubringen und die notwendigen Berechnungen und Pläne zu erstellen.\n\n5.2 Rechtliches\n\nGemäss § 55 BauG sind bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen genügend Parkfelder für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher\nsowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen. Die Parkfelder müssen\nauf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können (§ 55 Abs. 1 BauG). Die Parkierungs- und Verkehrsflächen\nmüssen so ausgelegt sein, dass die Fahrzeuge der Benutzer und der Besucher aufgenommen und\ndie Anlieferung bewältigt werden können; dabei sind die Grösse der Bauten und Anlagen, die Art ihrer Benutzung, die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel und den Langsamverkehr sowie\ndie Möglichkeiten, andere Parkierungsflächen zu benutzen, zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 1 BauG).\nDer Regierungsrat regelt die Anzahl der Parkfelder, die Bauweise und technische Gestaltung von\nParkierungsanlagen und Verkehrsflächen sowie die Ausnahmen; im einzelnen Fall werden Anzahl\nund Gestaltung vom Gemeinderat festgelegt (§ 56 Abs. 5 BauG).\n\n"}