Der Gemeinde S._____ werden keine Verfahrenskosten auferlegt, da kein willkürlicher Entscheid vorliegt und kein schwerwiegender Verfahrensmangel gegeben ist. Aufgrund der E-Mail der Gemeinde Q._____ an die Gemeinde S._____ vom 27. Juni 2023 muss davon ausgegangen werden, dass die involvierten Personen das Gesuch um subsidiäre limitierte Kostengutsprache mit der Tragung der Restkosten verwechselt haben, was aufgrund der thematischen Nähe entschuldbar erscheint. Die Verfahrenskosten gehen daher vollumfänglich zulasten der Staatskasse. Mangels Anträgen um Parteikostenentschädigungen entfällt die Verlegung von Parteikosten. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.