Der Erlass eines Nichteintretensentscheids infolge fehlender Zuständigkeit wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn die aus Sicht der Gemeinde S._____ zuständige Gemeinde die Übernahme des Gesuchs abgelehnt hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde S._____ versucht hätte, das Gesuch nach Bemerken der eigenen Unzuständigkeit an die Gemeinde Q._____ zu überweisen. Es rechtfertigt sich daher, von der Auflegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren abzusehen. Damit erübrigt sich, über das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Der Gemeinde S.__