_ zuständig ist, nachdem diese Gemeinde sie zur Einreichung von Unterlagen zur Behandlung des Gesuchs aufforderte und die Gemeinde Q._____ auf telefonische Anfrage hin sinngemäss ihre Unzuständigkeit erklärte. Die Gemeinde S._____ wäre zudem im Sinne von § 8 Abs. 2 VRPG gehalten gewesen, bei Verneinung ihrer Zuständigkeit die Sache an die aus ihrer Sicht zuständige Gemeinde zu überweisen. Der Erlass eines Nichteintretensentscheids infolge fehlender Zuständigkeit wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn die aus Sicht der Gemeinde S._____ zuständige Gemeinde die Übernahme des Gesuchs abgelehnt hätte.