5 von 6 Beschwerdeführerin das Gesuch um subsidiäre limitierte Kostengutsprache bei der eigentlich zuständigen Gemeinde einreichte. Dass das Gesuch an die nicht zuständige Gemeinde gelangte, was zum Beschluss vom 4. September 2023 führte, ist einzig auf das Verhalten der Gemeinden Q._____ und S._____ zurückzuführen. Zudem durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass die Gemeinde S._____ zuständig ist, nachdem diese Gemeinde sie zur Einreichung von Unterlagen zur Behandlung des Gesuchs aufforderte und die Gemeinde Q.