Die Gemeinde S._____ war zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um subsidiäre limitierte Kostengutsprache nicht mehr die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin, weshalb der Gemeinderat S._____ zu Recht mit Beschluss vom 4. September 2023 seine Zuständigkeit verneinte. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten