Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um subsidiäre limitierte Kostengutsprache am 11. Juni 2023 eingereicht. Zu jenem Zeitpunkt hatte sie bereits Wohnsitz in der Gemeinde Q._____. Daraus folgt, dass die Gemeinde S._____ nicht zur Beurteilung des Gesuchs um subsidiäre limitierte Kostengutsprache zuständig gewesen ist, weshalb sie ihre Zuständigkeit zu Recht mit Beschluss vom 4. September 2023 verneinte. 2.6 Fazit