Der Umzug erfolgte auch aus dem Wunsch der Beschwerdeführerin heraus, nicht mehr alleine zu wohnen, um so der Vereinsamung entgegen zu wirken. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lebensumstände wie dem Alter und der beginnenden Demenz zu einem gewissen Grad zum Umzug ins Al- ters- und Pflegeheim gezwungen war, entspricht dies gemäss oben ausgeführter Rechtsprechung nach wie vor einem freiwilligen Eintritt. Dies wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin vollständig handlungsfähig ist und der Umzug auf persönlichen Wunsch hin erfolgte.