4 von 6 der Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 ZGB beurteilt, nach welcher ein effektiver Aufenthalt und eine Absicht dauernden Verbleibens vorliegen muss. Die Beschwerdeführerin hielt sich ab dem tt.mm.jjjj nicht mehr in S._____, sondern in Q._____ auf. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine umfassende Beistandschaft und auch die Handlungsfähigkeit ist nicht beschränkt. Wie sie ausführt, erfolgte der Umzug ins Alters- und Pflegeheim C._____ aus verschiedenen Gründen. Ein Grund sei die beginnende Demenz gewesen.