Als freiwillig gilt auch der Eintritt in eine Pflegeeinrichtung unter dem Zwang der Umstände, wie zum Beispiel durch eine Unterstützungsbedürftigkeit (BGE 141 V 530 E. 5.2). Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N 5). 2.5 Beurteilung