23 Abs. 1 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass der Aufenthalt zu Sonderzwecken für sich allein nicht auch den Nachweis der Absicht dauernden Verbleibens erbringt. Die Norm schliesst eine Wohnsitznahme am Ort des Anstaltsaufenthalts nicht aus, sondern begründet lediglich die widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt in einer Anstalt bedeute nicht die Verlegung des Lebensmittelpunktes an den fraglichen Ort. Bei der Unterbringung in einer Anstalt, d.h. der Anstaltseinweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird regelmässig eine Wohnsitznahme ausgeschlossen. Hingegen darf von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes ausgegangen werden, wenn urteilsfähige volljährige