Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungsanstalt oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Der zweite Halbsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass der Aufenthalt zu Sonderzwecken für sich allein nicht auch den Nachweis der Absicht dauernden Verbleibens erbringt.