Die Prüfung der Zuständigkeit einer Behörde erfolgt zu Beginn des Verfahrens. Fallen die Voraussetzungen für die Zuständigkeit im Verlauf des Verfahrens weg, bleibt die Zuständigkeit bis zum Erlass der Verfügung bestehen (BGE 130 V 90 Regeste; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 502). 2.4 Ausführungen zum zivilrechtlichen Wohnsitz