Welche Gemeinde zur Leistung der subsidiären limitierten Kostengutsprache und zur allfälligen Auszahlung des Betrags zuständig ist, ist gesetzlich nicht explizit verankert. Da die subsidiäre limitierte Kostengutsprache kein Instrument der Sozialhilfe ist, fällt es ausser Betracht, für die Bestimmung der