Ein gutgeheissenes Gesuch um Kostengutsprache führe nur dann zu einer effektiven Auszahlung, wenn die Pflegeinstitution ihre Forderung von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner nicht erhältlich machen könne. Zudem sei die Kostengutsprache auf maximal zwei Monatsbetreffnisse der von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner zu tragenden Kosten sowie die Obergrenze von Fr. 12'000.- limitiert. 2.3 Zuständigkeit zur subsidiären limitierten Kostengutsprache