In diesem wird unter anderem ausgeführt, dass die Wohnsitzgemeinde auf entsprechendes Gesuch der Bewohnerin beziehungsweise des Bewohners hin eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache leisten solle, wenn eine Person die verlangte Akontozahlung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Der Bewohner reiche der Wohnsitzgemeinde das Gesuch erst dann ein, wenn die Akontozahlung nicht mit eigenen Mittel geleistet werden könne. Ein gutgeheissenes Gesuch um Kostengutsprache führe nur dann zu einer effektiven Auszahlung, wenn die Pflegeinstitution ihre Forderung von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner nicht erhältlich machen könne.