Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zur Interpellation hat das Departement Gesundheit und Soziales für die Gemeinden und Pflegeeinrichtungen das Merkblatt betreffend "Subsidiäre limitierte Kostengutsprache für die Kosten in einer stationären Pflegeeinrichtung" vom 25. Februar 2015 ausgearbeitet. In diesem wird unter anderem ausgeführt, dass die Wohnsitzgemeinde auf entsprechendes Gesuch der Bewohnerin beziehungsweise des Bewohners hin eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache leisten solle, wenn eine Person die verlangte Akontozahlung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne.