Nach Auffassung des Regierungsrates beinhalte die Pflicht der Gemeinden von § 11 PflG auch die Sicherstellung des Zugangs für ihre Einwohnerinnen und Einwohner in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Wenn die betroffene Person nicht in der Lage sei, eine Depotzahlung zu leisten, solle die Wohnsitzgemeinde den Zugang in eine stationäre Pflegeeinrichtung mittels subsidiärer Kostengutsprache sicherstellen.