Bei Personen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen würden, bestehe eine ungelöste Situation. Eine Finanzierung des Depots aus den Mitteln der Sozialhilfe entfalle, da im Rahmen der Sozialhilfe nur Leistungen übernommen werden müssten, die der Überwindung einer individuellen Notlage dienen würden, nicht aber um das finanzielle Inkassorisiko einer stationären Pflegeeinrichtung abzusichern. Nach Auffassung des Regierungsrates beinhalte die Pflicht der Gemeinden von § 11 PflG auch die Sicherstellung des Zugangs für ihre Einwohnerinnen und Einwohner in eine stationäre Pflegeeinrichtung.