Bei Personen, welche diese Kosten sowie die Beteiligung an den Pflegekosten gemäss § 14a Abs. 1 PflG nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, beteiligt sich der Kanton im Rahmen der Ergänzungsleistungen (§ 14b Abs. 2 PflG). Der Regierungsrat trifft bei Bedarf Massnahmen, damit der Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung in der Regel keine Sozialhilfebedürftigkeit begründet (§ 14b Abs. 3 PflG).