SR 832.112.31]). Sämtliche darüber hinausgehenden Kosten gelten als sogenannte Restkosten und werden durch diejenige Gemeinde, in welcher die anspruchsberechtigte Person vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung Wohnsitz hatte, übernommen (§ 14a PflG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 der Pflegeverordnung [PflV] vom 22. November 2012 [SAR 301.215]). Die übrigen Kosten des stationären Aufenthalts, wie namentlich Pensionskosten (Hotellerieleistungen mit Vollpension, § 19 Abs. 3 PflV) und Betreuungskosten (Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die keine KVG-Leistungen darstellen, § 19 Abs. 4 PflV), werden durch eigene Mittel der Bewohnerinnen und Bewohner finanziert (§ 14b Abs. 1 PflG).