Gemäss den Ausführungen des Gemeinderats S._____ in der Duplik vom 1. Dezember 2023 habe sich die Beschwerdeführerin mit Brief vom 18. April 2023 in S._____ per 4. April 2023 abgemeldet. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin habe den Heimatschein am 19. April 2023 bei der Einwohnerkontrolle abgeholt. Aus Sicht des Gemeinderats S._____ habe melderechtlich keine Möglichkeit bestanden, den Hauptwohnsitz in S._____ zu belassen, da bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Urteilsfähigkeit bestanden habe, es sich bei der gewählten Unterkunft um ein Altersund Pflegeheim handle und der Eintritt aus freien Stücken erfolgt sei. 2.1.2 Beschwerdeführerin