Gesetzes über die Register und das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) vom 18. November 2008 (SAR 122.200) begründen. Die Beschwerdeführerin habe sich durch den Eintritt ins Al- ters- und Pflegeheim in der Gemeinde S._____ abgemeldet, weshalb der zivilrechtliche Wohnsitz in die neue Wohnsitzgemeinde Q._____ verlegt worden sei. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung habe bereits in der Gemeinde Q._____ der zivilrechtliche Wohnsitz bestanden, weshalb die Gemeinde S._____ für die Kostengutsprache nicht mehr zuständig sei.