_ führt im angefochtenen Entscheid vom 4. September 2023 und der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 aus, dass gemäss Abklärungen beim Rechtsdienst des Departements Gesundheit und Soziales die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Beurteilung eines Gesuchs um subsidiäre limitierte Kostengutsprache zuständig sei. Ältere Personen, die freiwillig frühzeitig sowie körperlich und geistig gesund in ein Altersheim eintreten, könnten am Ort des Heimes einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) und einen Wohnsitz nach § 2 des